Möglicher Gemeindezusammenschluss der Stadt Burgstädt und der Gemeinde Taura im Jahr 2023
Auf diesen Seiten finden Sie die wichtigsten Informationen zu den 2023 durchgeführten Bürgerentscheiden zu einem möglichen Gemeindezusammenschluss der Stadt Burgstädt und der Gemeinde Taura abschließend zusammengefasst.
Auf der Basis von Beschlüssen des Gemeinderates Taura und des Stadtrates Burgstädt vom April 2021 nahmen die beiden Kommunen Gespräche zu einem möglichen Zusammenschluss auf. Ausschlaggebend waren vor allem wirtschaftliche Überlegungen im Hinblick auf die angespannte finanzielle Lage der Gemeinde Taura und notwendige größere Investitionen, hier besonders der erforderliche Kita-Neubau.
Im Ergebnis wurde ein Vereinbarungsentwurf zur Eingliederung der Gemeinde Taura in die Stadt Burgstädt erarbeitet, welcher nach der Beschlussfassung in den beiden Gremien im Zeitraum vom 30. Juni bis zum 31. Juli 2023 öffentlich ausgelegt wurde. Einwohnerinnen und Einwohner konnten Anregungen und Bedenken einbringen. Der Gemeinderat der Gemeinde Taura und der Stadtrat der Stadt Burgstädt haben jeweils in ihren Sitzungen am 21.08.2023 bzw. 22.08.2023 über die eingegangenen Anregungen und Hinweise zum Vereinbarungsentwurf entschieden.
Den gültigen Wortlaut des Vereinbarungsentwurfes (Stand: 10.08.2023) finden Sie im Folgenden. Dieser bildet die Grundlage für den Bürgerentscheid am 10. September 2023.
Entwurf der Vereinbarung über den Zusammenschluss der Stadt Burgstädt und der Gemeinde Taura im Wege einer Gemeindeeingliederung (Stand: 10.08.2023)
Einstieg
Vereinbarung
über den Zusammenschluss der Stadt Burgstädt
und der Gemeinde Taura im Wege einer
Gemeindeeingliederung
Die Stadt Burgstädt
vertreten durch den Bürgermeister,
Herrn Lars Naumann
und
die Gemeinde Taura
vertreten durch den Bürgermeister,
Herrn Robert Haslinger
schließen auf Grund der §§ 8 und 9 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) folgende Vereinbarung:
Präambel
Die Stadt Burgstädt und die Gemeinde Taura bezwecken mit dem Gemeindezusammenschluss die Bildung einer zukunftsfähigen Stadt. Ziele des Zusammenschlusses sind insbesondere
die Schaffung effizienter Verwaltungsstrukturen mit dem Effekt einer verbesserten Verwaltungskraft durch die herbeigeführte Vergrößerung,
die Stärkung der Stadt und ihrer Einflussnahme,
die Gewährleistung der dauerhaften Erfüllung der Pflichtaufgaben,
die Verbesserung von Gestaltungsräumen durch mehr Finanzkraft,
die Erhaltung und ggf. Weiterentwicklung vorhandener Infrastrukturen und
die Beibehaltung der Lebensqualität der Bürger der Kommunen und die Wahrung der örtlichen Besonderheiten.
Vor diesem Hintergrund sind die Stadt Burgstädt durch [Beschluss / Bürgerentscheid] vom XX.XX.2023 und die Gemeinde Taura durch [Beschluss / Bürgerentscheid] vom XX.XX.2023 übereingekommen, die Gemeinde Taura mit Wirkung vom 01. Januar 2024 in die Stadt Burgstädt einzugliedern. An der zukünftigen Entwicklung der neugebildeten Stadt soll die Einwohnerschaft aus Burgstädt und Taura gleichermaßen beteiligt werden.
§ 1 Eingliederung und Rechtsnachfolge
(1) Die Gemeinde Taura wird in die Stadt Burgstädt eingegliedert.
(2) Die Stadt Burgstädt ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Taura.
(3) Die Rechtspositionen aufgrund Mitgliedschaften der bisherigen Gemeinde Taura in Verbänden und Vereinigungen sind in Anlage 1 aufgeführt.
§ 2 Ortsteilname, Wahrung der Eigenart
(1) Die Ortsteilnamen der Gemeinde Taura bleiben als Ortsteilnamen der Stadt Burgstädt erhalten und werden wir folgt auf den Ortsschildern wiedergegeben:
Taura
Stadt Burgstädt
Köthensdorf-Reitzenhain
Stadt Burgstädt
(2) Der Ortscharakter, das örtliche Brauchtum sowie das sportliche und kulturelle Leben in den Ortsteilen der bisherigen Gemeinde Taura sollen identitätswahrend erhalten bleiben und sich auch weiterhin frei und ungehindert entfalten können.
§ 3 Einwohner, Bürger und Ehrenbürger
(1) Die Bürger und Einwohner der Gemeinde Taura werden mit der Eingliederung in die Stadt Burgstädt deren Bürger und Einwohner.
(2) Die Wohn- und Aufenthaltsdauer in der Gemeinde Taura wird auf die Wohn- und Aufenthaltsdauer in der Stadt Burgstädt angerechnet.
(3) Bezüglich der Änderung von Dokumenten wird Folgendes vereinbart:
a. Melderechtlich sind im Reisepass der Wohnort und im Personalausweis die Daten über die Wohnanschrift zu ändern. Für diesbezügliche Rechtshandlungen, die wegen der Vereinigung erforderlich sind, werden von der Stadt Burgstädt keine Gebühren und Auslagen erhoben.
b. Gewerbeanmeldungen und -erlaubnisse bleiben in der Form bestehen, wie sie ausgestellt wurden.
(4) Ehrenbürger der Gemeinde Taura werden mit der Eingliederung Ehrenbürger der Stadt Burgstädt (Anlage 2). Die Ehrenbürgerschaft trägt den Zusatz „verliehen durch die Gemeinde Taura“. Die Stadt Burgstädt übernimmt mit Wirksamwerden der Eingliederung auch das Ehren- und Gästebuch der Gemeinde Taura.
§ 4 Ortsrecht
(1) Das Ortsrecht der Gemeinde Taura bleibt bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft, sofern es nicht zu einem früheren Zeitpunkt durch Ortsrecht der Stadt Burgstädt ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.
(2) Die Hauptsatzung und die Entschädigungssatzungen der Gemeinde Taura treten mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft.
(3) Die Bekanntmachungssatzung der Stadt Burgstädt wird mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf das Gebiet der Gemeinde Taura erstreckt, gleichzeitig tritt die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Taura außer Kraft.
(4) Rechtsverbindliche Vorhaben- und Erschließungspläne, Bebauungspläne und sonstige Satzungen nach dem Baugesetzbuch bleiben vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen durch die Stadt Burgstädt in Kraft. Die Stadt Burgstädt wird begonnene Aufstellungsverfahren der Gemeinde Taura für die in Satz 1 genannten Satzungen fortführen.
§ 5 Finanzverantwortung
(1) Bis zum Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung werden die Gemeinde Taura und die Stadt Burgstädt keine Entscheidungen treffen, die ihrer finanzwirtschaftlichen Lage Nachteile bereiten oder mit nicht unerheblichen Aufwendungen verbunden sind, soweit dies nicht rechtlich zwingend oder unabweisbar geboten ist.
(2) Die Stadt Burgstädt wird im Rahmen ihres Einflussbereiches darauf hinwirken, dass Mehrbelastungen für die Bürger, die aus der Eingliederung der Gemeinde Taura in die Stadt Burgstädt resultieren, vermieden bzw. auf ein Minimum reduziert werden. Mit Blick auf die entstehenden Mehrbelastungen für die Bürger soll ein Mehrbelastungsausgleichsfonds errichtet werden.
(3) Die Realsteuerhebesätze der bisherigen Gemeinde Taura gelten für das Gebiet der neuen Ortschaften Taura und Köthensdorf-Reitzenhain bis zum 31. Dezember 2024 fort.
§ 6 Gemeindevertretung
(1) Vom Gemeinderat der Gemeinde Taura treten alle 12 Gemeinderäte für die Dauer der laufenden Wahlperiode in den Stadtrat der Stadt Burgstädt über. Die Zahl der Stadträte der Stadt Burgstädt erhöht sich für diesen Zeitraum entsprechend.
(2) Die drei Ausschüsse der Stadt Burgstädt werden aufgrund der Eingliederung der Gemeinde Taura nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung für die Dauer der laufenden Wahlperiode um jeweils 4 Sitze erweitert. Diese Sitze werden durch die bisherigen Gemeinderäte der Gemeinde Taura neu besetzt. Hierdurch soll den bisherigen Gemeinderäten der Gemeinde Taura auch bis zur nächsten regelmäßigen Wahl eine Mitwirkung in den Ausschüssen ermöglicht werden. Dazu fasst der Gemeinderat Taura spätestens in seiner letzten Sitzung des Jahres 2023 einen Beschluss zur namentlichen Besetzung der zusätzlichen Sitze inkl. deren Stellvertreter in den 3 Ausschüssen des Stadtrates der Stadt Burgstädt.
§ 7 Ortschaftsverfassung
(1) Für die in § 2 genannten Ortsteile der Gemeinde Taura wird die Ortschaftsverfassung gemäß §§ 65 bis 69 in Verbindung mit § 9 der SächsGemO in der Stadt Burgstädt auf unbestimmte Zeit eingeführt. Der Ortsteil Taura bildet die Ortschaft Taura. Der Ortsteil Köthensdorf-Reitzenhain bildet die Ortschaft Köthensdorf-Reitzenhain. Die bisherigen Gemeinderäte der Gemeinde Taura bilden für die Dauer der laufenden Wahlperiode den Ortschaftsrat Taura. Die Ortschaftsräte des Ortschaftsrates Köthensdorf-Reitzenhain bilden für die Dauer der laufenden Wahlperiode den Ortschaftsrat Köthensdorf-Reitzenhain. Die Hauptsatzung der Stadt Burgstädt wird entsprechend geändert.
(2) Für die nachfolgenden Wahlperioden ist die Zahl der Ortschaftsräte in der Hauptsatzung festzulegen.
(3) Den Ortschaftsräten soll ein Verfügungsfonds eingeräumt werden. Die Einzelheiten sollen im Rahmen einer separaten Richtlinie festgelegt werden.
(4) Im Rathaus Taura wird eine Außenstelle der Stadtverwaltung Burgstädt für den ländlichen Raum als Anlauf- und Beratungsstelle eingerichtet, die sich nach dem tatsächlichen Bedarf richtet.
§ 8 Übernahme des Bürgermeisters der Gemeinde Taura
Der Bürgermeister der Gemeinde Taura wird gemäß § 35 Abs. 2 SächsBG i.V.,m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG zum 30.06.2024 aus dem Beamtenverhältnis entlassen und anschließend als leitender Angestellter in ein Beschäftigungsverhältnis nach dem TVöD in der Stadt Burgstädt übernommen.
§ 9 Übernahme der Beschäftigten
(1) Die Tarifbeschäftigten sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen werden entsprechend der arbeits- und tarifrechtlichen Bestimmungen übergeleitet. Ein Anspruch auf Übernahme einer bestimmten Funktion oder einer bestimmten Planstelle innerhalb der neuen Stadtverwaltung besteht nicht.
(2) Die im Dienst der Gemeinde Taura zurückgelegten Zeiten werden so behandelt, als ob sie bei der Stadt Burgstädt verbracht worden wären.
(3) Bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung wird die Gemeinde Taura keine Veränderungen der arbeitsrechtlichen Verhältnisse ihrer Beschäftigten vornehmen, soweit dies nicht rechtlich zwingend oder unabweisbar geboten ist. Dies gilt auch für Neueinstellungen. Die Stellenpläne bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind miteinander abzustimmen.
§ 10 Infrastruktureinrichtungen und Projekte
(1) In dem Gebiet der Gemeinde Taura sind von der Stadt Burgstädt alle notwendigen Maßnahmen der Daseinsvorsorge nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Einwohner durchzuführen. Die Maßnahmen müssen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und einer sinnvollen Fachplanung für die Gesamtheit der Stadt Burgstädt entsprechen. Förderprogramme sollen im Interesse der Stadt Burgstädt und aller ihrer Ortsteile sinnvoll eingesetzt werden.
(2) Der gemeindliche Bauhof in Taura ist bedarfsgerecht als Außenstelle des Bauhofes der Stadt Burgstädt beizubehalten und auszubauen.
(3) Folgende öffentliche Einrichtungen der bisherigen Gemeinde Taura sind bedarfsgerecht zu erhalten und weiter zu entwickeln:
a. Kindertagesstätte "Villa Kunterbunt" in Taura
b. Kindertagesstätte "Rasselbande" in Köthensdorf-Reitzenhain
c. Johann-Esche-Grundschule in Köthensdorf-Reitzenhain
d. Bibliothek in Taura
e. Freiwillige Feuerwehr in Köthensdorf-Reitzenhain
f. Freiwillige Feuerwehr in Taura
g. Rathaus Köthensdorfer Straße 1 in Taura
h. Bürgerhaus Köthensdorfer Straße 2 A in Taura
i. Mehrzweckhalle Köthensdorfer Straße 12 in Taura
j. Sport- und Spielplätze in Köthensdorf-Reitzenhain und Taura
k. Bauwagen auf dem Sportplatz Köthensdorf-Reitzenhain
l. Kommunaler Friedhof Köthensdorf-Reitzenhain
Die Fortführung der Einrichtungen steht unter dem Vorbehalt, dass die Finanzierung der Einrichtungen die Leistungsfähigkeit der Stadt Burgstädt nicht beeinträchtigt.
(4) Für folgende Objekte der bisherigen Gemeinde Taura sind bis zum Ende des fünften Jahres nach Abschluss dieser Vereinbarung zukunftsorientierte Nutzungskonzepte zu entwickeln und unter Beteiligung der zuständigen Ortschaftsräte durch den Stadtrat zu beschließen.
a. Rathaus Köthensdorfer Str. 1 in Taura
b. Bürgerhaus Köthensdorfer Str. 2 A in Taura
c. Einkaufscenter Köthensdorfer Hauptstraße 36 in Köthensdorf-Reitzenhain
d. Gebäude Schulstraße 1 A in Köthensdorf-Reitzenhain
(5) Folgende Projekte sind unter Berücksichtigung finanzieller und wirtschaftlicher Faktoren im neuen Stadtgebiet fortzuführen bzw. zu etablieren:
a. Umsetzung der Ortsentwicklungskonzepte1
b. Aufbau einer Wirtschaftsförderung
c. Erarbeitung eines Tourismuskonzeptes unter Berücksichtigung der Rad- und Wanderwege
d. Erweiterung des Jugendstadtrates auf das neue Stadtgebiet
e. Erweiterung der Schulsozialarbeit sowie der Jugendarbeit auf das neue Stadtgebiet
f. Aufbau und Weiterführung einer Löschwasserkonzeption für die Ortsteile Köthensdorf-Reitzenhain und Taura
g. Anreize und Voraussetzungen für Zuzug schaffen, Wohn- und Lückenbebauung in den Ortsteilen Köthensdorf-Reitzenhain und Taura fokussieren
h. Entwicklung von kommunalen Energiekonzepten und Beteiligung der Einwohner am Verfahren und dem Versorgungskonzept
i. Erstellung einer Machbarkeitsstudie zur ehemaligen Euroschule für eine mögliche nachhaltige Nutzung
1 Ortsentwicklungskonzepte für die Gemeinde Taura (Stand: 10/2021) und für die Stadt Burgstädt (in Arbeit, Beschlussfassung ausstehend)
§ 11 Nahverkehr
Die Stadt Burgstädt wird gegenüber den Trägern des Öffentlichen Personennahverkehrs darauf hinwirken, dass bedarfsgerechte Nahverkehrsverbindungen geschaffen werden. Dies gilt insbesondere für den Schülerverkehr.
§ 12 Grundschulbezirk Taura
Die in der Gemeinde Taura vorhandene Grundschule
Johann-Esche-Grundschule in Köthensdorf-Reitzenhain
ist durch geeignete Maßnahmen im Bestand zu sichern und ggf. zu erweitern.
§ 13 Kindertageseinrichtungen
(1) Der Bedarfsplan der Gemeinde Taura beinhaltet zwei Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft. Es handelt sich dabei um die Kindertagesstätten
a. „Villa Kunterbunt“ in Taura,
b. „Rasselbande“ in Köthensdorf-Reitzenhain
Träger: Johanniter-Unfall-Hilfe e.V.
(2) Die mit den freien Trägern bestehenden Verträge für die Kindertagesstätten der Stadt Burgstädt sollen entsprechend dem Bedarfsplan des Landkreises fortgeführt werden.
§ 14 Feuerwehr
(1) Die zwei Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Taura in
a. Taura und
b. Köthensdorf-Reitzenhain
werden jeweils als eigene Abteilungen (Ortswehren) der Gesamtwehr der Stadt Burgstädt beibehalten und ordnungsgemäß unterhalten, solange keine andere strukturelle Organisation erforderlich ist.
(2) Die Struktur sowie die personelle und technische Ausstattung werden durch den Stadtrat von Burgstädt in Abstimmung mit dem Kreisbrandmeister des Landkreises Mittelsachsen und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in einem gemeinsamen Brandschutzbedarfsplan festgelegt.
§ 15 Vereine, Kultur, Sport
(1) Die Vereine der bisherigen Gemeinde Taura werden in der Vereinsförderung der Stadt Burgstädt gleichberechtigt berücksichtigt.
(2) In Vorbereitung und Durchführung von kulturellen und sportlichen Aktivitäten und Veranstaltungen der Stadt Burgstädt werden die Vereine der bisherigen Gemeinde Taura gleichberechtigt einbezogen.
§ 16 Amtsblatt
(1) Ab dem 01.01.2024 wird der „Burgstädter Anzeiger“ mit dem Untertitel „Amtliches Mitteilungsblatt für die Stadt Burgstädt mit den Ortsteilen Köthensdorf-Reitzenhain und Taura“ als Amtsblatt für die Stadt Burgstädt mit der eingegliederten Gemeinde Taura geführt. Es wird auf den § 4 Abs. 3 dieser Vereinbarung verwiesen.
(2) Das "Tauraer Heimatblatt" wird für einen Übergangszeitraum vom 01. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 als Informationsblatt weitergeführt. Die Untertitel "Amtliches Mitteilungsblatt für die Gemeinde Taura mit dem "Burgstädter Anzeiger"" und "AMTSBLATT" werden gestrichen.
(3) Der Stadtrat der Stadt Burgstädt hat bis zum 31. Oktober 2024 eine Entscheidung zur künftigen Gestaltung und Bezeichnung des Amtsblattes der Stadt Burgstädt zu treffen.
§ 17 Internetauftritt
Die Internetseite der Gemeinde Taura wird zum 31. Dezember 2023 inhaltlich geschlossen, jedoch bis zum 31. Dezember 2024 mit einem entsprechenden Link auf die Internetseite der Stadt Burgstädt versehen. Alle die Gemeinde Taura betreffenden Informationen werden auf die Internetseite der Stadt Burgstädt übernommen.
§ 18 Friedensrichter
Der Friedensrichter übt sein Amt bis zum Ablauf der Amtszeit im bisherigen Schiedsbezirk aus.
§ 19 Streitvertretung
(1) Für die Dauer von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden
Herr Marcel Kroll | Stellvertreter: Herr Jens Werner |
und
| |
Herr Arndt Scholze | Stellvertreter: Herr René Birkigt |
und
| |
Herr Frank Müller | Stellvertreter: Herr Holger Beer |
als Streitvertreter für die Gemeinde Taura benannt.
(2) Es wird vereinbart, dass die genannten Streitvertreter jeweils zu zweit vertretungsberechtigt sind.
(3) Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung soll die Beratung der Rechtsaufsichtsbehörde eingeholt werden.
§ 20 Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung
Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die beteiligten Städte gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss der Vereinbarung den Punkt bedacht hätten.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Stadt Burgstädt, den [Datum]
Lars Naumann Bürgermeister
[Dienstsiegel] | Gemeinde Taura, den [Datum]
Robert Haslinger Bürgermeister
[Dienstsiegel] |
Anlagen
Anlage 1 Mitgliedschaften und Beteiligungen der Gemeinde Taura
Anlage 2 Ehrenbürger der Gemeinde Taura
Anlage 1
zur
Vereinbarung
über den Zusammenschluss der Stadt Burgstädt
und der Gemeinde Taura im Wege einer
Gemeindeeingliederung
Mitgliedschaften und Beteiligungen der Gemeinde Taura
Unternehmen in Privatrechtsform
1. Kommunale Beteiligungsgesellschaft mbH an der enviaM
Zweckverbände
Regionaler Zweckverband Wasserversorgung Bereich Lugau/Glauchau
Abwasserzweckverband „Chemnitz/ Zwickauer Mulde“
Zweckverband „Gasversorgung in Südsachsen“
Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Sachsen – KISA
Zweckverband „Chemnitztalradweg“
Vereine
Gebietsverkehrswacht Mittweida e.V.
Heimat- und Verkehrsverein "Rochlitzer Muldental" e.V.
Sächsischer Städte- und Gemeindetag e.V.
Kommunaler Versorgungsverband Sachsen
Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen e.V.
Anlage 2
zur
Vereinbarung
über den Zusammenschluss der Stadt Burgstädt
und der Gemeinde Taura im Wege einer
Gemeindeeingliederung
Ehrenbürger der Gemeinde Taura
1. Karl Ernst Knott
Ehrenbürgerbrief vom 30.12.1929
geboren am 14.12.1866 in Wechselburg
gestorben am 01.07.1950 in Taura
2. Guido Unger
Ehrenbürgerbrief vom 1930 / 11. Januar 1934 Ehrenbürger *
geboren am *
gestorben am *
* Derzeit sind keine genauen Daten bekannt.
Den gesamten Entwurf der Vereinbarung können Sie hier als PDF-Datei downloaden: Vereinbarung Zusammenschluss Burgstädt - Taura