Achtung beim Verkauf von Fahrzeugen!
Ihr Bürgerpolizist informiert:
Insbesondere mit dem Privatverkauf eines Fahrzeugs sollte auch immer eine Veräußerungsmitteilung einhergehen. Doch was ist das?
Über die Veräußerungsmitteilung wird der zuständigen Zulassungsbehörde mitgeteilt, dass sich der Halter eines Fahrzeuges geändert hat. Dazu ist jeder Fahrzeughalter nach § 15 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) gesetzlich verpflichtet. Wer dies unterlässt, begeht nach § 77 Nr. 15 FZV eine Ordnungswidrigkeit.
Die Mitteilung ist besonders dann wichtig, wenn der Käufer das neu erworbene und noch immer angemeldete Fahrzeug nutzt und die Ummeldung selbst bei der Zulassungsstelle vornehmen möchte. Hier sollte zudem darauf geachtet werden, dass im Kaufvertrag die Ummeldungsvereinbarung und Übergabe mit einem genauen Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) dokumentiert ist.
Wer allerdings auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sein Fahrzeug lieber selbst abmelden. So ist man versicherungsrechtlich nicht mehr haftbar und die Kfz-Steuerpflicht endet ebenfalls.
Thomas Baumann