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Mitteilung an die Anlieger von Fließgewässern

Werte Bürgerinnen und Bürger,

aus aktuellem Anlass möchten wir Sie höflich auf einige Regelungen zu Nutzungen am Fließgewässer hinweisen.

Die nachfolgend aufgeführten Regelungen und Verbote des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dienen vordergründig dem Schutz unserer Gewässer und somit ganz konkret auch Ihnen als Gewässeranlieger. Das Verbot für den „Einen“ kann einen Schutz und Gewinn für „Viele“ bedeuten. Aus diesem Grund bitten wir darum die nachfolgend aufgeführten Regelungen nicht als Dogmen zur Einschränkung Ihrer persönlichen Rechte zu betrachten, sondern vielmehr als Prämissen zum gemeinsamen rücksichtsvollen Umgang am Gewässer.

Die fließenden Gewässer werden in Gewässer 1. und 2. Ordnung eingeteilt. Gewässer 1. Ordnung sind im Territorium der Gemeinde Taura die Chemnitz. Hier ist die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen für die Unterhaltung verantwortlich. Alle anderen Fließgewässer sind Gewässer 2. Ordnung und die Gemeinde Taura ist unterhaltungspflichtig.

Zum Umfang der Unterhaltung zählt u. a. die Pflicht das Gewässerbett (Gewässersohle) und die Ufer (von der Linie des Mittelwasserstandes bis zur Böschungsoberkante) für den ordnungsgemäßen Wasserabfluss und für den guten Zustand des Gewässers zu erhalten. Ziel ist die Förderung einer natürlichen Gewässerentwicklung unter Beachtung des Hochwasserschutzes.

Auch die Anlieger und Grundstückseigentümer sind verpflichtet einen Beitrag zur Erhaltung der Funktionen der Gewässer zu leisten.

Besonderes Augenmerk ist dabei auf den Gewässerrandstreifen zu richten. Als Gewässerrandstreifen gelten die sich an die Ufer ab der Böschungsoberkante landeinwärts anschließenden Flächen. Sie besitzen in bebauten Bereichen eine Breite von 5 m und außerhalb von Ortslagen 10 m. Die Gewässerrandstreifen sind ihrer Funktionen entsprechend zu bewirtschaften und zu pflegen.

Im Gewässerrandstreifen sind folgende Maßnahmen verboten:

  • die Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können (z. B. Grünschnitt, Laub, Reisig, Abfälle, Baustoffe)
  • die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind
  • die Verwendung von Dünger- und Pflanzenschutzmitteln, außer Wundverschlussmittel zur Baumpflege
  • der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Öle, Kraftstoffe, Pestizide)
  • das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern (u. a. Erlen, Weiden, Eschen) sowie Neuanpflanzungen nicht standortgerechter Gehölze (z. B. Fichten, Thuja)
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland

Die Böschungen sind möglichst im natürlichen Zustand zu belassen bzw. herzustellen. Ein standortgerechter Bewuchs mit z. B. Erle oder Weide dient dabei zur Stabilisierung. Ufermauern engen das Gewässerbett ein und sollten nur noch dort erhalten werden, wo es zum direkten Schutz von Gebäuden oder Verkehrsflächen nötig ist.

 

Von einzelnen Verboten des Gewässerrandstreifens können im gesonderten Fall unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungen erteilt werden.

Die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen am Gewässer (z. B. Uferstützmauern, Brücken, Stege, Verlegung von Leitungen etc.) bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung.

Einleitung von vorbehandeltem Abwasser nach vollbiologischer Reinigung (vollbiologische Kleinkläranlage), gesammeltes Niederschlagswasser aus gewerblichen Flächen sowie die Entnahme von Wasser (außer mit Handschöpfgeräten) bedürfen der wasserrechtlichen Erlaubnis.

Genehmigungen, Erlaubnisse und Befreiungen sind beim Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft, Referat Wasserbau, Gewässer und Hochwasserschutz sowie beim Referat Siedlungswasser schriftlich zu beantragen.

Arbeiten am Gewässer sind in jedem Fall vorher bei Gewässern I. Ordnung der Landestalsperren-verwaltung des Freistaates Sachsen bzw. bei Gewässern II. Ordnung der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.

Weitere Bestimmungen sind im Wasserhaushaltsgesetz und im Sächsischen Wassergesetz nachzulesen. Informationen erhalten Sie auch über den Internetauftritt der unteren Wasserbehörde unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-wasserbau-gewaesser-und-hochwasserschutz.html

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