Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist verboten.
Seit dem 22. März 2019 ist das neue Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) in Kraft getreten. Gleichzeitig sind das Sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz und die Pflanzenabfallverordnung außer Kraft getreten. Damit ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle grundsätzlich verboten. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012.
Demnach dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden(§ 28 Abs. 1KrWG).
Über die Möglichkeit der Entsorgung oder Verwertung von pflanzlichen Abfällen informieren der Abfallkalender Mittelsachsen und die Internetseite des Entsorgungsdienstes für Mittelsachsen(www.ekm-mittelsachsen.de).
Weitere Informationen zu diesem Thema können im Ordnungsamt der Stadt Burgstädt erfragt werden.